AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Seg and the city Eventagentur GmbH
Bayernstr. 150
90478 Nürnberg

(1.) Teil I. Allgemeine Bedingungen
(1.1.) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche mit Seg and the City Eventagentur GmbH abgeschlossenen Verträge.

(1.2.) Allgemeines

(1.2.1.) Kunden im Sinne dieser AGB sind sämtliche Vertragspartner von Seg and the City.

(1.2.2.) Fahrzeuge im Sinne dieser AGB sind sämtliche von Seg and the City zu Vermietung, Verkauf oder sonstiger Nutzung angebotene Produkte.

(1.2.3.) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Seg and the City ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.

(1.3.) Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen

Die Angebote von Seg and the City sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 14 Tage gebunden.

(1.4.) Haftung von Seg and the City

(1.4.1.) Die Nutzung der Fahrzeug von Seg and the City erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde kann Seg and the City nicht für eigene Fehler (z.B. Fahrfehler) oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen. Seg and the City haftet ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich nach den folgenden Regeln:

(1.4.2.) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll mit diesen Bedingungen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen Seg and the City zustehende, gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(1.4.3.) Seg and the City haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt hafte Seg and the City bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung von Seg and the City auslöst. Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.

(1.4.4.) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die verbleibende Haftung von Seg and the City auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die Voraussetzung für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

(1.4.5.) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gelten gleichsam für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

(1.4.6.) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Seg and the City wirkt auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen soweit nicht anders geregelt.

(1.5.) Zahlungsbedingungen

(1.5.1.) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist der von Seg and the City in Rechnung gestellte Betrag (ohne Abzug) jeweils im Voraus zur Zahlung fällig.

(1.5.2.) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Seg and the City berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen soweit der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist. Mindestens geschuldet sind stets die gesetzliche Verzugszinsen. Seg and the City steht es frei, einen höheren Zinsschaden nachweisen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Seg and the City zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen berechtigt.

(1.5.3.) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks ist Seg and the City nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem Seg and the City über den Gegenwert verfügen kann. Wechsel werden unter Belastung des Seg and the City bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.

(1.5.4.) Weitergehende Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

(1.5.5.) Seg and the City ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger zu versenden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass er in diesem Fall keine Papierrechnungen mehr erhält und Seg and the City eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird Seg and the City die Rechnungen in Papierform an den Kunden stellen. Der Kunde hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Kunde zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Kunden eingegangen ist. Sofern Seg and the City nur einen Hinweis versendet und der Kunde die Rechnung selbst abrufen kann oder Seg and the City die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Kunden abgerufen worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Kunde Seg and the City hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Seg and the City übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist Seg and the City berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Kunde.

(1.6.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung

(1.6.1.) Erfüllungsort ist die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von Seg and the City.

(1.6.2.) Gerichtsstand ist Nürnberg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Seg and the City ist berechtigt, den Kunden auch an anderen zuständigen Gerichtsständen zu verklagen.

(1.6.3.) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(1.6.4.) Vertragssprache ist Deutsch.

(1.6.5.) Durch keine in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche vorgeschriebene Beweislastverteilung geändert werden.

(1.6.6.) Durch keine in den gesamten Bedingungen vereinbarte Klausel sollen zwingende gesetzliche Rechte des Kunden eingeschränkt werden.

(1.7.) Salvatorische Klausel, Schriftformklausel

(1.7.1.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

(1.7.2.) Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur in Schriftform gültig. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.

(1.8.) Geheimhaltung

Seg and the City und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

(1.9.) Datenspeicherung / Referenznennung / Nutzungsrechte

(1.9.1.) Seg and the City ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.

(1.9.2.) Seg and the City ist berechtigt nach erfolgreichem Abschluss eines Vertrages den Vertragspartner bei denen es sich um gewerbliche Kunden handelt als Referenzkunden zu Werbe- und Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. Seg and the City ist in diesem Zusammenhang insbesondere berechtigt etwaige Logos des Vertragspartners in allen werbetauglichen Medien zu verwenden. Der Vertragspartner räumt Seg and the City zu diesen Zwecken insoweit ein kostenloses Nutzungsrecht an den entsprechenden gewerblichen Schutzrechten ein.

(1.10.) Hinweise zur Zulassung, Nutzung und zur Sicherheit bei der Nutzung von Fahrzeugen

(1.10.1.) Auf folgende Umstände wird unverbindlich hingewiesen – wobei diese Hinweise den Kunden nicht vor der Einhaltung und Eigenprüfung sämtlicher rechtlicher Vorschriften entbindet, welche im Zusammenhang mir der Nutzung des Fahrzeuges verbunden sind:

(1.10.2.) Seit dem 25. Juli 2009 kann die Straßenversion SEGWAY I2 (mit einer maximalen Gesamtbreite von 0,7 Metern) bundeseinheitlich zugelassen werden. Der SEGWAY ist mit einem entsprechenden Straßen-Zulassungs-Kit auszurüsten und bis zur allgemeinen Typgenehmigung noch vom TÜV per Einzelabnahme zu begutachten. Es besteht Haftpflichtversicherungspflicht, das Kennzeichen ist nach hinten gerichtet anzubringen. Verkehrsflächen für den SEGWAY I2 sind Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege. Falls solche nicht vorhanden sind, so darf innerhalb geschlossener Ortschaften auch auf Fahrbahnen gefahren werden.

(1.10.3.) Die Nutzung von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist mit den von Seg and the City überlassenen Fahrzeugen nicht erlaubt.

(1.10.4.) Die Geländeversionen X2/X2 Golf und XT dürfen nur auf Privatgelände mit Genehmigung des Eigentümers oder innerhalb von deutschen Bundesländern eingesetzt werden, falls dafür spezielle Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Ausschlusskriterium für diese Fahrzeuge ist die Überschreitung der maximalen Breite von 0,7 Metern.

(1.10.5.) Wird durch den Kunden Dritten die Nutzung von Fahrzeugen von Seg and the City zugänglich gemacht, so ist die/der Dritte über diese Informationen sowie Einschränkungen vor Fahrtbeginn zu unterrichten. Zudem hat der Informationstransfer der Sicherheits-DVD sowie der Bedienungsanleitung zu erfolgen (Vorbeugung von Personen- und Sachschäden).

(1.10.6.) Die Teilnahme an einem kostenlosen Fahr- und Sicherheitstraining, welches beispielsweise beim Kauf eines SEGWAYs inklusive ist, wird dringend empfohlen. Vor Teilnahme an Ausfahrten ist zwingend die Teilnahme an einer Einweisung zu empfehlen.

(1.10.7.) Um die Fahrsicherheit zu gewährleisten ist das Mindestgewicht eines Fahrers mit 45 kg festgeschrieben (Stabilitätssensoren).

(1.10.8.) Bei einem Rütteln der Plattform und/oder Blinken des roten Displays ist die Fahrt sofort zu beenden und das Fahrzeug zu verlassen.

(1.10.9.) Eine Rechtsberatung ist mit diesen Hinweisen nicht verbunden.

(2.) Besondere Bedingungen für den Verkauf
(2.1.) Geltungsbereich

Diese Besonderen Bedingungen gelten für sämtliche von Seg and the City verkauften Produkte und Fahrzeuge.

(2.2.) Leistungsinhalt

(2.2.1.) Sämtliche den Kaufgegenstand betreffende Angaben, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften oder in sonstigen Verkaufsunterlagen sind nicht verbindlich. Sie gelten nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie als solche von Seg and the City ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(2.2.2.) Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

(2.3.) Liefermodalitäten und Lieferhindernisse

(2.3.1.) Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt – soweit nicht anders vereinbart – mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.

(2.3.2.) Bei Lieferung liegt im Zweifel eine Schickschuld vor. Die Lieferfrist ist daher in diesem Fall eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2.3.3.) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Seg and the City liegen und die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten – gleichviel, ob sie bei Seg and the City oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, behördliche Einwirkungen insbesondere auch die nicht rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen deutscher und/oder österreichischer und/oder US amerikanischer Behörden usw. – ist Seg and the City berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen Seg and the City im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Seg and the City wird dem Kunden im Falle derartige Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten. Sollte das Hindernis zu einer Verschiebung von mehr als einem Monat führen, steht Seg and the City auch das Recht zu, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurück zu treten.

(2.3.4.) Sofern Seg and the City ohne sein Verschulden von seinem Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird und Seg and the City dies nicht zu vertreten hat, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Seg and the City kann in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern sich die Leistungszeit durch die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung an Seg and the City voraussichtlich um mehr als einen Monat verlängern sollte. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, wird Seg and the City im Gegenzug dem Besteller Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegenüber Seg and the City sind ausgeschlossen. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt.

(2.4.) Gefahrenübergang, Abnahme der Produkte und Teillieferungen

Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat hinausgeschoben ist Seg and the City berechtigt, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 10 %, für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass keine oder wesentliche geringere Lagerkosten entstanden sind.

(2.5.) Preise und Lieferungsbedingungen

(2.5.1.) Die bei Geschäftskunden (Kunden die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln) im Kaufvertrag angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die dem Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk.

(2.5.2.) Werden Seg and the City nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, wie z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verzug bei früheren Lieferungen, hat Seg and the City das Recht, alle offen stehenden Zahlungsansprüche gegen diesen Kunden sofort fällig zu stellen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen von Seg and the City nach der Stellung von Sicherheiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist Seg and the City berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden ein Schadenersatzanspruch auf Grund de Rücktritts nicht zu.

(2.6.) Eigentumsvorbehalt

(2.6.1.) Bis zur Bezahlung der Produkte, bleiben diese im Eigentum von Seg and the City. Seg and the City behält sich bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Akkus, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden.

(2.6.2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Seg and the City berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Produkte heraus zu verlangen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag jedoch nur dann zu sehen, wenn eine von Seg and the City gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die Seg and the City durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Seg and the City ist ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu untersagen und eine erteilte Einzugsermächtigung abzulehnen bzw. zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Produkte kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

(2.6.3.) Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Seg and the City unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(2.6.4.) Der Geschäftskunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er an Seg and the City jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit Seg and the City vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht das gelieferte Produkt aufgrund des Eigentumsvorbehalts in Miteigentum von Seg and the City, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird das gelieferte Produkt zusammen mit Produkten Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Kunden stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an Seg and the City abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag unserer Produkte zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Produkt entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt der Abnehmer bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an Seg and the City ab; werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an Seg and the City abgetreten zu behandeln. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei das Befugnis von Seg and the City, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Seg and the City verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde Seg and the City auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.

(2.6.5.) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der Produkte von Seg and the City entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für Seg and the City erfolgen, so dass Seg and the City als Hersteller gilt. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Produkten, die nicht Seg and the City gehören, so erwirbt Seg and the City Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Produkten dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in diesem Falle die Produkte sorgfältig für Seg and the City verwahrt. Wird Vorbehaltsware von Seg and the City mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt Seg and the City der Kunde anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt das entstandene (Mit-) Eigentum für Seg and the City. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.

(2.6.6.) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

(2.7.) Sach- und Rechtsmängelhaftung

Für Mängel der Lieferung haftet Seg and the City nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Kunde Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei unter Angabe der Serien- sowie Rechnungsnummer schriftlich zu erfolgen

(2.8.) Entsorgungsverpflichtung für den Kunden entsprechend Elektrogesetz (elektrog)

(2.8.1.) Für den Fall, dass es sich bei den gelieferten Waren um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne §§ 2, 3 ElektroG handelt, so übernimmt der gewerbliche Kunde – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – die Verpflichtung diese Waren nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Seg and the city wird vom Kunden von etwaigen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG freigestellt. Das gilt auch für in diesem Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter.

(2.8.2.) Veräußert der gewerbliche Kunde die Waren an Dritte, die gewerblich tätig sind, so hat er vertraglich sicherzustellen, dass gewerblich tätige Dritte die gelieferte Ware, soweit es sich um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne §§ 2, 3 ElektroG handelt, auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Im Falle der erneuten Weitergabe muss dem Empfänger eine Weiterverpflichtung im obigen Sinne auferlegt werden. Wird dies nicht vertraglich vereinbart, so hat er die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2.8.3.) Das Recht auf Übernahme und Freistellung von Seg and the city durch den gewerblichen Kunden verjährt nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Die genannte Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Information über die Beendigung der Nutzung der Ware an Seg and the city durch den gewerblichen Kunden.

(3.) Besondere Bedingungen für Mietverträge
(3.1.) Geltungsbereich

Diese besonderen Bedingungen gelten für sämtliche mit Seg and the City geschlossene Mietverträge, auch für solche im Zusammenhang mit geführten Touren.

(3.2.) Sicherheitsregeln

– Für die Nutzung des Elektrofahrzeuges SEGWAY muss der Kunde mindestens 15 Jahre alt sein.

– Für die Nutzung der Fahrzeuge muss der Kunde mindestens über einen gültigen Führerschein der Mofa-Klasse verfügen. Der Kunde muss sich selbstständig vor Fahrtbeginn erkundigen, welche Bereiche er mit den jeweiligen Fahrzeugen befahren darf.

– Zum Befahren von öffentlichen Straßen muss unbeschadet von gesetzlichen Regelungen stets eine schriftliche Genehmigung des Vermieters vorliegen.

– Eine Nutzung ist nur bei einem Mindestgewicht von 45 kg und einem Maximalgewicht des Fahrers bis. 118 kg zulässig.

– Der Kunde muss sich vor Fahrbeginn die jeweilige Sicherheits-DVD ansehen oder an der Sicherheitseinweisung teilgenommen haben.

– Der Kunde muss einen Helm tragen.

– Warnsignale des SEGWAYs „rot blinkende Lichter und Vibration der Plattform“ bedeutet, dass die Fahrt sofort beendet werden und das Fahrzeug verlassen werden muss – beim Ignorieren dieser Warnhinweise kann es zu einer Selbstabschaltung des Fahrzeugs und zu Unfällen kommen.

– Während der Fahrt darf der Kunde nicht absteigen. Er muss beide Füße auf der SEGWAY Plattform lassen – die Drucksensoren auf beiden Standflächen müssen permanent belastet werden.

– Dem Kunden ist es nicht erlaubt während der Fahrt Fotos zu machen oder zu Filmen.

– Der Kunde muss mindestens 3 Meter Abstand zum Vordermann/-frau einhalten. Seitlich ist ei Mindestabstand von 1 Meter zu anderen Teilnehmern, Personen oder Objekten einhalten.

– Der Kunde muss stets beide Hände am Lenker lassen, außer beim Abbiegen. Der Kunde darf nicht freihändig fahren. Beim Abbiegen hat der Kunde Handzeichen zu geben.

– Der Kunde muss auf Bodenunebenheiten oder Fahrbahnbeschädigungen achten und ausweichen. Der Kunde darf nicht in Schlaglöcher oder Pfützen fahren. Vorsicht vor Gehsteigkanten oder ähnlichen Hindernissen. Der Kunde darf nicht versuchen diese zu überfahren. Dies kann zum Sturz führen. Im Zweifel absteigen und das Fahrzeug über das Hindernis ziehen.

(3.3.) Zulassung der Mietobjekte, Verkehrssicherungspflichten, Freistellung

(3.3.1.) Für ein Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich.

(3.3.2.) Der Kunde übernimmt während der Überlassung der Fahrzeuge die Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf das Mietobjekt. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, das Mietobjekt nicht entgegen dieser Bedingungen zu nutzen. Der Kunde stellt den Vermieter von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die aufgrund einer bestimmungs- bzw. vertragswidrigen Benutzung, entstehen, frei.

(3.4.) Mietpreis, Mietdauer und Zahlungsweise

(3.4.1.) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. der vertraglichen Vereinbarung. Stromladekosten gehen während der Anmietzeit zu Lasten des Kunden.

(3.4.2.) Bei Übergabe des Fahrzeugs kann von dem Mieter für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit eine Geldsumme in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete (Kaution), mindestens jedoch in Höhe von 250,00 EUR, verlangt werden. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

(3.4.3.) Die abzurechnende Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung und endet, auch bei vorzeitiger Rücklieferung, mit dem vereinbarten Ende der Miete. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat Seg and the City Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zusätzlich der vertraglich vereinbarte Mietzins entsprechend pro Tag, für den zusätzlichen Zeitraum zu bezahlen. Weitgehende Schadensersatzansprüche von Seg and the City bleiben hiervon unberührt.

(3.5.) Pflichten des Kunden

(3.5.1.) Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Fahrzeugübernahme bei Segway zu melden.

(3.5.2.) Der Kunde hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen, insbesondere auch betreffend den Ladezustand der Akkus. Das Fahrzeug wird dem Kunden gereinigt und mit voll aufgeladen Akkus übergeben. Es ist vom Kunden im gleichen Zustand wieder zurückzugeben.

(3.5.3.) Der Kunde verpflichtet sich alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet

(3.5.4.) Der Kunde verpflichtet sich das Fahrzeug beim Abstellen ausreichend zu sichern. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist bei Fahrzeugen der jeweilige Fahrzeugschlüssel abzuziehen und das Gerät insbesondere auch ein E-Nike sicher mit einem Schloss an einem festen Gegenstand anzuketten.

(3.5.5.) Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

(3.5.6.) Der Kunde darf nur, mit zugelassenen Fahrzeugen am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

(3.5.7.) Fahrzeugführungsberechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist nur der Mieter und die im Mietvertrag aufgeführte Personen, soweit diese die Mindestanforderung an das Führen des jeweiligen Fahrzeuges erfüllen. Die Überlassung des Mietobjektes an Dritte, die nicht im Mietvertrags benannt sind, ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Seg and the City und nur nach einer entsprechenden Sicherheitseinweisung des Dritten gestattet.

(3.5.8.) Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritten haftet der Kunde für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

(3.5.9.) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Kunde oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

(3.5.10.) Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, Seg and the City unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Kunde soll zu diesem Zweck einen, gegebenenfalls bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei Seg and the City telefonisch angefordert oder auf den Webseiten von Seg and the City abgerufen werden.

(3.5.11.) Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

(3.5.12.) Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist untersagt.

(3.5.13.) Der Kunde muss während der Überlassung und der gesamten Nutzung des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis bzw. Fahrberechtigung, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fallen ausgeschlossen.

(3.5.14.) Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der jeweilige Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

(3.5.15.) Das Fahrzeug darf – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart – nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen UÜbungsfahrten,

b) für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

c) zur Weitervermietung,

d) zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

(3.5.16.) Das Fahrzeug darf nur in Deutschland genutzt und nicht ins Ausland verbracht werden.

(3.6.) Haftung des Kunden

(3.6.1.) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Kunde grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

(3.6.2.) Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aber auch für :

a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann

b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zu erstatten

c) Bergungs- und Rückführungskosten

d) Gutachterkosten

e) Wertminderung (technisch & merkantil)

f) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer

g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung

h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter

(3.6.3.) Soweit nicht anders vereinbart besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den Vermieter. Es ist vom Kunden zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt.

(3.6.4.) Für Fahrten außerhalb von öffentlichem Verkehrsgrund sowie außerhalb von Straßen, mithin im Gelände oder auf abgesperrten Feldwegen, besteht kein Versicherungsschutz soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart. Alleine der Abschluss einer Kaskoversicherung stellt keine entsprechende schriftliche Vereinbarung dar, da die Kaskoversicherung für derartige Schäden in der Regel nicht eintritt.

(3.6.5.) Dem Kunden steht dabei der Nachweis frei, dass Seg and the City ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

(3.6.6.) Dem Kunden steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Kunde sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist Seg and the City berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Kunden bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Kunden bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist Seg and the City berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist Seg and the City zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Kunden ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Kunde zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten bzw. der jeweiligen Vereinbarung.

(3.6.7.) Der Kunde haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Kunde das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Kunde stellt Seg and the City von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Seg and the City erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der Seg and the City für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an Seg and the City richten, erhält diese vom Kunden für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 18,50 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Kunde weist nach, dass Seg and the City ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; Seg and the City ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

(3.6.8.) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Eine Versicherung für derartige Schäden besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart.

(3.6.9.) Diese Regelungen gelten neben dem Kunden auch für den berechtigten Fahrer, wobei eine eventuelle vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

(3.7.) Pflichten von Seg and the City

(3.7.1.) Fällt das Mietobjekt aufgrund technischer Störung aus, so erfolgt keine Berechnung des Mietobjekts, ab dem Zeitpunkt der Störung bis zur Behebung oder des Austausches des Mietobjekts durch Seg and the City.

(3.7.2.) Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Kunden eine Reparatur notwendig, so versucht Seg and the City, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann das Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so ist Seg and the City berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen soweit Seg and the City den Ausfall des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat. Ein Schadenersatzanspruch wegen dieser Kündigung besteht dann nicht.

(3.7.3.) Seg and the City haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden.

(3.8.) Fahrzeugrückgabe

(3.8.1.) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit Seg and the City am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen von Seg and the City durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, so kann eine Gebühr von 1/2 Tagesmietsatz vom Vermieter veranschlagt werden.

(3.8.2.) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Kunde den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

(3.8.3.) Gibt der Kunde das Fahrzeug – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an Seg and the City zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3.8.4.) Das Fahrzeug ist soweit nicht anders vereinbart gereinigt und mit aufgeladenen Akkus zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diesen Punkt kann eine Gebühr von zusätzlich 1/2 Tagesmietsatz von Seg and the City gefordert werden.

(3.8.5.) Seg and the City kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, falls aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird; insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafte Bonität, schwerwiegende Unzuverlässigkeit und Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche von Seg and the City unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

(3.8.6.) Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Kunden als Gesamtschuldner.

(3.9.) Kündigung des Mietvertrages

(3.9.1.) Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Seg and the City kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
gegen den Kunden gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
(3.9.2.) Sofern zwischen Seg and the City und dem Kunden mehrere Mietverträge bestehen und Seg and the City zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann Seg and the City auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kundigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Kunden nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Kunde:

ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
Seg and the City einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
Seg and the City vorsätzlich einen Schaden zufügt;
mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
(3.9.3.) Kündigt Seg and the City einen Mietvertrag, ist der Kunde verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an Seg and the City herauszugeben.

(3.10.) Stornokosten

Im Falle eines Stornos werden dem Vertragspartner folgende Beträge in Rechnung gestellt:

4 Wochen vor Mietbeginn = 10 % des Nettoauftragswerts, zzgl. MwSt.
2 Wochen vor Mietbeginn = 50 % des Nettoauftragswerts, zzgl. MwSt.
1 Woche vor Mietbeginn = 75 % des Nettoauftragswerts, zzgl. MwSt.
Danach erfolgt keinerlei Erstattung der vereinbarten Miete.
(4.) Besondere Bedingungen für geführte Touren oder Veranstaltungen
(4.1.) Geltungsbereich

Diese besonderen Bedingungen gelten für sämtliche mit Seg and the City durchgeführten Veranstaltungen, unabhängig davon, mit welchem Fahrzeug diese durchgeführt werden.

(4.2.) Vertragsverhältnis

(4.2.1.) Die Angebote von Seg and the City betreffend geführte Touren und Veranstaltungen sind freibleibend und unverbindlich. Die Buchung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Buchung nichts anderes ergibt, ist Seg and the City berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei Seg and the City anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail, erklärt werden (Buchungsbestätigung). Zusammen mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde eine Rechnung über den Gesamtpreis der gebuchten Leistungen.

(4.2.2.) Der Anmelder hat auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der von ihm übermittelten Anmeldung aufgeführten Personen einzustehen.

(4.2.3.) Kostenlose Stornierungen von geführten Touren sind ausschließlich bis 14 Tage vor dem gebuchten Termin möglich, dafür fällt eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € pro Teilnehmer an. Bei Stornierungen zwischen weniger als 14 Tagen und bis zu 48 Stunden vor dem Termin werden dem Kunden 50 % des regulären Preises in berechnet. Bei Stornierung unter 48 Stunden ist der volle Rechnungsbetrag zu zahlen.

(4.2.4.) Bei Stornierungen von Buchungen die über Erlebnispartner (Drittanbieter, z.B. Jochen Schweitzer; MyDays, JollyDays, etc…) gebucht sind fallen bei jeder Stornierung Stornokosten von 40% des Erlebnispreises an.

(4.3.) Persönliche Voraussetzungen von Kunden und Fahrern

(4.3.1.) Der Nutzer der Fahrzeuge bei geführten Veranstaltungen muss vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Regelungen mindestens 15 Jahre alt sein. Darüber hinaus muss jeder Kunde oder Fahrer mindestens alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

– Einen gültigen Mofa- oder Pkw-Führerschein besitzen (Fahrerlaubnisklasse M),

– Mindestens 45 kg, höchstens 115 kg wiegen,

– Nicht an chronischen Krankheiten, wie Epilepsie, Herz-/Kreislauferkrankungen o.ä., leiden

– Einen Helm und festes Schuhwerk tragen.

(4.3.2.) Kunden oder Fahrer können von der Benutzung des Segway oder von der Teilnahme an oder Fortsetzung der Tour ausgeschlossen werden, wenn sie aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer persönlichen Fähigkeiten zur Führung eines Segway ungeeignet sind. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die

– alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss anderer bewusstseinsverändernder Mittel (Drogen, Medikamente) stehen;

– körperliche oder geistige Behinderungen haben, die die sichere Benutzung eines Segway beein- trächtigen;

– auch nach Einweisung (§ 4 II) durch unser Personal nicht in der Lage sind, einen Segway sicher zu bedienen;

– sich im Strassenverkehr aggressiv verhalten;

– bei der Benutzung eines Segway keinen Helm oder kein festes Schuhwerk tragen;

– Anordnungen unseres Personals wiederholt keine Folge leisten.

(4.3.3.) Bei Teilnahme an einer Segway/E-Bike-Tour hat der Kunde den Anweisungen unseres Personals strikt Folge zu leisten. Insbesondere muss der Kunde dem Personal von Seg and the City gestatten, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu drosseln, wenn und soweit dies unserem Personal aufgrund der Fahrweise des Kunden oder aufgrund der Verkehrs- oder Straßenverhältnisse erforderlich erscheint.

(4.4.) Absage, Abbruch und Unterbrechung von Touren

(4.4.1.) Kann eine Tour aufgrund schlechten Wetters oder anderer, von Seg and the City nicht zu vertretender Ereignisse nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so sagt Seg and the City die Tour ab. In diesem Fall erhält der Kunde einen Ausweichtermin oder falls dieser nicht wahrgenommen werden kann erhält der Kunde einen Gutschein für eine andere Veranstaltung.

(4.4.2.) Der Kunde kann die Tour jederzeit abbrechen. Bricht der Kunde während der Einweisung die Tour ab, erfolgt keine Erstattung der Teilnahmegebühr. Dasselbe gilt, wenn der Kunde vor Beginn der Tour ausgeschlossen wird oder nicht an der Tour teilnimmt. Dem Kunden bleibt in diesen Fällen der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist

(4.4.3.) Auf Anweisung unseres Personals kann eine Tour abgebrochen werden, insbesondere bei plötzlichem Auftreten von schlechtem Wetter, bei Verletzungen von Kunden oder wegen anderer wichtiger Gründe. In diesem Fall erhält der Kunde einen Ausweichtermin oder falls dieser nicht wahrgenommen werden kann den von ihm gezahlten Betrag zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn die Tour bereits zu einem Drittel der Wegstecke angedauert hat oder der Kunde von der Fortsetzung der Tour ausgeschlossen wird. Beim Abbruch wegen Ausschlusses des Kunden hat der Kunde die Kosten für den Rücktransport des Kunden und des Fahrzeugs zu bezahlen.

(4.4.4.) Unterbrechungen der Tour von insgesamt mindestens 20 Minuten Dauer werden direkt im Anschluss an die reguläre Tour Dauer ausgeglichen, es sei denn, die noch verbleibende Fahrzeit beträgt mindestens eine Stunde. Als „Unterbrechung“ im Sinne des Satzes 1 gelten nur Pausen, die mindestens 10 Minuten andauern.

(4.5.) Versicherung

(4.5.1.) Ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Nutzung des Fahrzeuges im Rahmen der jeweiligen Tour im jeweils vorgesehenen Nutzungsland vorgeschrieben, so ist eine entsprechende Mindestpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen bei Mietverträgen im Mietpreis enthalten.

(4.5.2.) Eine Vollkaskoversicherung ist nicht im Mietpreis enthalten, soweit die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben. Dem Kunden steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Kunde sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist Seg and the City berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Kunden bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Kunden bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist Seg and the City berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist Seg and the City zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Kunden ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum der jeweiligen Veranstaltungen. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Kunde zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten bzw. der jeweiligen Vereinbarung.

(4.5.3.) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Eine Versicherung für derartige Schäden besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart.

(4.5.4.) Diese Regelungen gelten neben dem Kunden auch für den berechtigten Fahrer, wobei eine eventuelle vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

(4.5.5.) Für Fahrten außerhalb von öffentlichem Verkehrsgrund sowie außerhalb von Straßen, mithin im Gelände oder auf abgesperrten Feldwegen, besteht kein Versicherungsschutz soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart. Alleine der Abschluss einer Kaskoversicherung stellt keine entsprechende schriftliche Vereinbarung dar, da die Kaskoversicherung für derartige Schäden in der Regel nicht eintritt.